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Stichwort | English | Beschreibung |
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Selbstvornahme im Mietrecht | self-remedy under the German law of tenancy | Der Begriff der Selbst- bzw. Ersatzvornahme wird im Mietrecht meist im Zusammenhang mit Mängeln an der Mietwohnung genannt. Gemeint ist eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Mieter. Der Mieter darf diese allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen durchführen. Diese ergeben sich aus § 536a Abs. 2 BGB:
Verstreicht die Frist, ohne dass der Vermieter den Mangel beseitigt, kann der Mieter selbst zum Werkzeug greifen oder einen Handwerker beauftragen. Die entstehenden Kosten kann er dem Vermieter in Rechnung stellen bzw. mit der Miete aufrechnen. Bei der Aufrechnung ist § 556b BGB zu beachten. Danach muss der Mieter dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit der Miete, mit der er aufrechnen will, die beabsichtigte Aufrechnung in Textform ankündigen. Diese gesetzliche Regelung lässt sich nicht vertraglich abändern. |