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Stichwort English Beschreibung
Selbstvornahme im Mietrecht self-remedy under the German law of tenancy Der Begriff der Selbst- bzw. Ersatzvornahme wird im Mietrecht meist im Zusammenhang mit Mängeln an der Mietwohnung genannt. Gemeint ist eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Mieter. Der Mieter darf diese allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen durchführen. Diese ergeben sich aus § 536a Abs. 2 BGB:
  • der Vermieter ist mit der Beseitigung des Mangels in Verzug oder
  • die umgehende Beseitigung des Mangels ist zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig.
Damit der Vermieter in Verzug kommt, muss der Mieter ihm den Mangel zunächst einmal melden. Dann muss der Mieter den Vermieter in Verzug setzen, indem er ihn nach der Schadensmeldung gesondert dazu auffordert, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen. Die so genannte "Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung" ist übrigens seit der Schuldrechtsreform von 2002 nicht mehr erforderlich; eine einfache Frist reicht aus. Die Frist muss angemessen sein. Ihre Dauer richtet sich danach, wie schwerwiegend der Mangel ist. Je schwerwiegender er ist, desto kürzer darf die Frist sein. Nur in wirklichen Notfällen ist eine Fristsetzung entbehrlich.

Verstreicht die Frist, ohne dass der Vermieter den Mangel beseitigt, kann der Mieter selbst zum Werkzeug greifen oder einen Handwerker beauftragen. Die entstehenden Kosten kann er dem Vermieter in Rechnung stellen bzw. mit der Miete aufrechnen. Bei der Aufrechnung ist § 556b BGB zu beachten. Danach muss der Mieter dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit der Miete, mit der er aufrechnen will, die beabsichtigte Aufrechnung in Textform ankündigen. Diese gesetzliche Regelung lässt sich nicht vertraglich abändern.